Satzung des
„Ambulante Medizin Osthessen (AMO) e.V.“
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen „Ambulante Medizin Osthessen (AMO) e.V.“.
Er hat den Sitz in Fulda.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die flächendeckende Sicherung und Verbesserung der ambulanten haus- und fachärztlichen Versorgung für die Bevölkerung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch regelmäßigen interkollegialen Austausch verwirklicht sowie durch fächerübergreifende und raumübergreifende kollegiale Zusammenarbeit gesichert.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Stimmberechtigtes Mitglied kann werden, wer Arzt oder Ärztin und in der ambulanten ärztlichen Versorgung tätig ist. Sonstige Personen können durch den Vorstand als stimmberechtigte oder nichtstimmberechtigte Mietglieder zugelassen werden.
Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit der Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands können Antragsteller Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen). Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Quartals möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten. Bereits fällig gewordene Mitgliedsbeiträge werden nicht rückerstattet.
Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen. Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder es trotz Mahnung mit dem Vereinsbeitrag für sechs Monate im Rückstand ist.
Der Vorstand legt die Mitgliedsbeiträge fest. Eine Unterscheidung unter anderem zwischen stimmberechtigten bzw. nicht-stimmberechtigten Mitgliedern ist möglich.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 5 Vorstand
Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus bis zu fünf stimmberechtigten Vereinsm Im Vorstand sollen nach Möglichkeit sowohl hausärztlich tätige Fachärzte als auch nicht hausärztlich tätige Fachärzte repräsentiert sein. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird von den stimmberechtigten Mitgliedern der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung oder virtuell stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder in elektronischer Form durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
Die Mitgliederversammlung wird von einem vom Vorstand benannten Vorstandsmitglied geleitet. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Sitzungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in unterzeichnet wird.
§ 7 Satzungsänderung
Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 75% der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 8 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Personen zu Kassenprüfern. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstands.
§ 9 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand Ordnungen erlassen, insbesondere eine Geschäftsordnung und eine Beitragsordnung.
§ 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die verbliebenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder zum Auflösungszeitpunkt unter Abzug sämtlicher entstehender Kosten.
Dies Satzung tritt am 22. Juni 2021 in Kraft.